Kind vermisst ?

Informationen zur Kindesentziehung

 

Informationen zur Kindesentziehung

 

Das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften und Generalkonsulate) werden immer wieder bei grenzüberschreitenden Fällen von Kindesentziehung um Hilfe gebeten. Diese Fälle treten überwiegend in binationalen Ehen oder Partnerschaften auf, nach deren Scheitern oder Scheidung der ausländische Vater oder die ausländische Mutter ein oder mehrere gemeinsame Kinder gegen den Willen des deutschen Elternteils in sein/ihr Heimatland verbringt.

 

Nicht selten werden die Kinder der Pflege dort lebender Familienangehöriger überlassen.

Regelmäßig wird hierbei das (Mit-) Sorgerecht des deutschen Elternteils verletzt, ein eventuell bereits ergangener deutscher Sorgerechtsbeschluss missachtet oder das Umgangsrecht missbraucht.

 

Auch deutsche Väter und Mütter können sich einer Kindesentziehung schuldig machen, wenn sie gegen den Willen des ausländischen Vaters oder der ausländischen Mutter oder unter Missachtung eines Beschlusses eines ausländischen Gerichts mit den gemeinsamen Kindern nach Deutschland zurückkehren.

 

Die Entziehung Minderjähriger wird nach den Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches (§ 235 StGB) geahndet. Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung ist ein Antrag der Person, deren Elternrecht verletzt wird. Ausnahmen von dem Antragsgrundsatz gelten unter anderem dann, wenn die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) ein Einschreiten von Amts wegen bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses für geboten hält.

 

Die Erfahrung zeigt aber, dass strafrechtliche oder polizeiliche Maßnahmen allein nur in Ausnahmefällen zum Ziel führen.

 

Quelle;http://www.konsularinfo.diplo.de/kindesentziehung